Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Strassen-Gemeingebrauchs
Nicht alle Gewerbebetriebe können gleich günstig gelegen sein. Dies liege in der Natur der Sache, musste sich die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht erklären lassen.
Die Beschwerdeführerin hatte ein neues Verkehrsregime der Stadt Kreuzlingen, welches zu einer Verkehrsberuhigung führen sollte, angefochten und erhielt zwar beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU/TG), welches den Erlass der Verkehrsanordnungen verweigerte, recht. Doch gelangte die Stadt Kreuzlingen ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches den angefochtenen Entscheid des DBU/TG aufhob. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog:
- dem Grundsatze nach:
- Jede verkehrstechnische Massnahme führe zwangsläufig dazu, dass verschiedene Gewerbebetriebe unterschiedlich betroffen seien. Dies sei in einem gewissen Mass als unvermeidlich hinzunehmen. Es gebe keinen Anspruch darauf, von jedem Ort zu gleichen Bedingungen an jeden anderen Ort gelangen zu können. Es dürfe dem Gemeinwesen auch nicht verwehrt sein, Massnahmen zu treffen, die zur Folge hätten, dass bestimmte Betriebe künftig verkehrsmässig nachteiliger gelegen seien als vorher.
- der Ausnahme vorausdenkend:
- Unverhältnismässig wären die Massnahmen allenfalls dann, wenn sie für die Beschwerdeführerin zu einer Umsatzeinbusse führen würden, welche ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen oder wesentlich einschränken würde. Dies werde in der Beschwerdeschrift jedoch nicht substanziiert dargelegt. Hinzu komme, dass es sich um einen vorläufig auf ein Jahr befristeten Versuch handle, bei welchem die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit geringer seien. Es werde Sache der Stadt Kreuzlingen sein, während dieses Versuchsjahres die Auswirkungen zu prüfen, auszuwerten und bei einer allfälligen definitiven Einführung der Verkehrsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wurde, soweit auf sie eingetreten werden konnte, abgewiesen.
Quelle
BGE 1C_37/2017 vom 16.06.2017
Weiterführende Informationen
- BGE 1C_37/2017 vom 16.06.2017 | servat.unibe.ch