SchKG 17 + SchKG 99
Die Anzeige des Betreibungsamts an die Bank, wonach dieses das Bankguthaben des betriebenen Bankkunden pfände und die Bank mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt zahlen könne, beinhaltet eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme. Ein nachfolgender neuer Entscheid, die vorsorgliche Pfändung aufrechtzuhalten, ist – wenn keine neuen Tatsachen geltend gemacht wurden – nicht rechtsmittel- bzw. beschwerdefähig.
Das Bundesgericht ist – unter Hinweis auf vorinstanzlich dogmatisch falsches Vorgehen und ein Desinteresse der Beteiligten an einer diesbezüglichen Korrektur – nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten.
Quelle
BGE 5A_124/2016 vom 17.08.2016