Fehlende Prozessvoraussetzung
Eine Partei klagte eine andere auf Patentnichtigkeit ein. Die beklagte Patentinhaberin erhob in der Folge gegen die Klägerin und zwei mit ihr verbundene Unternehmen Verletzungswiderklage.
Dabei ergab sich, dass auf die gegen die verbundenen Unternehmen erhobene Widerklage nicht einzutreten war, stehen doch mit der Rechtshängigkeit die Parteien eines Verfahrens fest und die beklagte Partei ist deshalb nicht frei, weitere Personen als Prozesspartei ins Verfahren miteinzubeziehen.
Eigentlich hätte die Beklagte die drei Verletzungsbeklagten miteinander einklagen müssen, und zwar über eine neuen Klage und nicht im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren.
Quelle
BPatGer vom 16.05.2017
(O2016_016)