OR 1 – OR 183
Postulate
Mit zwei gleichlautenden Postulaten 13.3217 (Bischof) und 13.3226 (Caroni) («Für ein modernes Obligationenrecht») wurde der Bundesrat aufgefordert, Bericht zu erstatten, ob er bereit sei, dem Parlament einen Entwurf für einen modernen und benutzerfreundlichen Allgemeinen Teil des OR vorzulegen. Der Allgemeine Teil des OR (OR AT) stammt weitgehend aus dem Jahre 1911.
Schlussbericht des Bundesrates
Der Bundesrat ist in seinem am 31.01.2018 verabschiedeten Bericht zum Schluss gekommen, dass es derzeit keinen Handlungsbedarf für eine Gesamtrevision von OR AT gebe.
Totalrevision nur bei Handlungsbedarf
Der Bundesrat stellt in seinem Bericht fest:
- Bei einer Totalrevision des Allgemeinen Teils des OR würde es sich um ein äusserst umfangreiches und ambitioniertes Projekt handeln
- Eine Totalrevision würde über Jahre hinweg erhebliche Ressourcen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung und später auch im Parlament binden
- Eine Revision sollte nur angestossen werden, wenn ein klarer Handlungsbedarf bestünde.
Kein Handlungsbedarf gemäss Umfrage ECOPLAN
„ECOPLAN Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik“ erstellte im Auftrage des Bundesamtes für Justiz (BJ) eine Umfrage. Befragt wurden Fachleuten aus der Praxis:
- Richter
- Rechtsanwälte
- Verbandsjuristen / Unternehmensjuristen
Auch das Schweizerische Bundesgericht und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) erkennen keinen Handlungsbedarf für eine solche Gesamtrevision.
Die Bedarfsanalyse von ECOPLAN ergab, dass der Allgemeine Teil des OR (OR AT) überwiegend als zufriedenstellend beurteilt werde und sich im Arbeitsalltag gut bewährt habe.
Verwendung und Beurteilung des OR AT im Arbeitsalltag
Quelle: Bedarfsanalyse für einen neuen Allgemeinen Teil des Schweizerischen Obligationenrechts (OR AT) (Seite 7) | ejpd.admin.ch
Materieller Revisionsbedarf von Einzelnormen?
Quelle: Bedarfsanalyse für einen neuen Allgemeinen Teil des Schweizerischen Obligationenrechts (OR AT) (Seite 7) | ejpd.admin.ch
Verlust an Rechtssicherheit im Revisionsfalle
Als weiteren wichtigen Nachteil einer Gesamtrevision sieht der Bundesrat im Verlust an Rechtssicherheit, der mit einer Gesetzesrevision einhergehe. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit dürfe nur bei wirklichem Handlungsbedarf in Kauf genommen werden.
Ergebnis für den Bundesrat
Aus all diesen Gründen hält der Bundesrat eine Gesamterneuerung des Allgemeinen Teils des OR nicht für opportun.
Quelle
LawNews-Redaktion