SchKG 77 / ZPO 229 Abs. 1 + ZPO 253
Wechselt der Gläubiger während des Betreibungsverfahrens, so kann der Betriebene nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Die Einreden gegen den neuen Gläubiger sind im Gesuch glaubhaft zu machen. Diese Vorbringen erfolgen im summarischen Verfahren, in welchem in der Regel nur ein Schriftenwechsel stattfindet. Danach sind neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von ZPO 229 Abs. 1 (Novenschranke) zulässig.
Im konkreten Fall lag keine Ausnahme vom Eintritt der Novenschranke (zB Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung) vor und der Schuldner vermochte, auch wenn man seine „Replik“ berücksichtigen würde, keine Gründe glaubhaft zu machen, die zu einer Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags geführt hätten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 14.07.2017
PS170138
ZR 116 (2017) Nr. 49, S. 165 f.