LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Gläubigerwechsel während Betreibungsverfahren – Nachträglicher Rechtsvorschlag

Datum:
20.02.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Gläubigerwechsel, Rechtsvorschlag, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 77 / ZPO 229 Abs. 1 + ZPO 253

Wechselt der Gläubiger während des Betreibungsverfahrens, so kann der Betriebene nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Die Einreden gegen den neuen Gläubiger sind im Gesuch glaubhaft zu machen. Diese Vorbringen erfolgen im summarischen Verfahren, in welchem in der Regel nur ein Schriftenwechsel stattfindet. Danach sind neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von ZPO 229 Abs. 1 (Novenschranke) zulässig.

Im konkreten Fall lag keine Ausnahme vom Eintritt der Novenschranke (zB Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung) vor und der Schuldner vermochte, auch wenn man seine „Replik“ berücksichtigen würde, keine Gründe glaubhaft zu machen, die zu einer Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags geführt hätten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 14.07.2017
PS170138
ZR 116 (2017) Nr. 49, S. 165 f.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.