Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hatte A.A. am 18.02.2004 eine ganze IV-Rente rückwirkend auf 01.05.2000 zugesprochen, und zwar mit Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten für die beiden Kinder B.A. (geb. 1994) und C. (geb. 1997). … Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA verfügte am 05.02.2004, A.A. habe Anspruch auf eine Komplementärrente ab 01.07.2003. 2014 beendete B.A. ihre Ausbildung als Kauffrau, weshalb der Kinderrentenanspruch von A.A. für seine Tochter am 31.08.2014 endete.
Am 26.08.2016 meldete sich B.A., die im August 2016 eine Zweitausbildung begonnen hatte, zum Bezug einer Kinderrente an, die ihr von der IV-Stelle mit Verfügung vom 29.08.2016 mit Wirkung ab 01.08.2016 zugesprochen wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft SUVA kürzte daraufhin am 02.09.2016 die Komplementärrente von A.A. und verrechnete den zu viel überwiesenen Betrag mit seiner Rente.
Prozessgeschichte
A.A. erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 30.03.2017 abwies. Dagegen führte A.A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Schweizerische Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter sei die Kinderrente ab sofort auf das von ihm bezeichnete Konto, subeventuell auf ein Sperrkonto, zu überweisen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Nach einleitenden prozessualen Ausführungen kommt das Schweizerische Bundesgericht zusammenfassend zu folgenden Schlüssen:
- Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (Erw. 4)
- Die Kinder Kinderrente kann direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden (Erw. 5)
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab. Dem Anliegen des Vaters, es sei eine Drittauszahlung an seine Tochter zu verbieten, war kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGE 143 V 305 ff. (BGer 9C_292/2017 vom 07.09.2017)