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Internet / Strafrecht

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BÜPF trat am 01.03.2018 in Kraft

Datum:
02.03.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Internet, Strafrecht
Stichworte:
BÜPF, Datenschutz, ICT-Law, Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Am 01.03.2018 trat das neue Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) sowie dessen Ausführungsverordnungen in Kraft.

Government Software / Staatstrojaner

Mit dem totalrevidierten Gesetz erhalten die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden die Instrumente (sog. „Government Software“), um auch Straftaten aufzuklären, die unter Verwendung neuer Technologien begangen wurden.

Solcher „Government Software“ (auch „Staatstrojaner“) darf nur bei bestimmten, schweren Straftaten eingesetzt werden und bedarf der Genehmigung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts. So soll verhindert werden, dass Überwachungen nicht präventiv stattfinden können.

Identifikationspflicht von Benutzern von professionell betriebenen öffentlichen WLAN Netzwerken

Die Überwachungsmassnahmen zur Identifikation von Benutzern betreffen vor allem professionell betriebene öffentliche WLAN Netzwerke.

Betreiber solcher WLAN Netzwerke stehen in der Pflicht, die eindeutige Identifikation der Benutzer zu gewährleisten. Dies kann zB via SMS Authentifizierung oder Tickets gelöst werden und ist in der Praxis bereits weit verbreitet.

Wer sein WLAN jedoch selber betreibt, muss keine weiteren Vorkehren treffen. Das gilt auch, wenn er das WLAN zB an einem Open-Air-Festival betreibt. Restaurant- oder Hotelbesitzer, welche ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen.

Auskunftspflicht von Service Providern

Service-Provider (zB Betreiber von Webhosting-Angeboten) müssen kein automatisches System zur Datenherausgabe mehr bereitstellen.

Im Überwachungsfall müssen sie jedoch Randdaten zur Kommunikation einer überwachten Person herausgeben, wie

  • E-Mail-Adresse des Empfängers, dem die überwachte Person ein E-Mail schreibt
  • IP-Adresse des empfangenden oder des sendenden E-Mail-Servers aus den Provider-Logfiles

Nicht herausgeben werden müssen jedoch Inhalte einer E-Mail-Korrespondenz, welche von den meisten Providern sowieso nicht einsehbar ist.

Es wird sich weisen, wie sich die neue Regelung entwickeln und angewandt wird.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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