Vernehmlassung bis 03.07.2018
Die Untermiete ist in OR 262 geregelt:
- Der Mieter kann die Sache bekanntlich mit der Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
Am 15.11.2017 hatte der Bundesrat den Bericht „Die Regulierung in der Beherbergungswirtschaft“, in welchem die Anpassungen der VMWG vorgeschlagen wurden, zur Kenntnis genommen.
Der Bundesrat will nun diesem Vorschlag und den Entwicklungen des digitalen Zeitalters durch Ergänzung der „Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen“ (VMWG; SR 221.213.11) Rechnung tragen:
- Ergänzung der VMWG mit Art. 8a
- Der neue Artikel 8a VMWG sieht eine generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete vor
- Gesuch
- Im Gesuch sind die Bedingungen der Untermieten anzugeben, namentlich:
- die Höhe des Mietzinses
- die betroffenen Räumlichkeiten
- die Belegung
- Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter jeweils die maximalen Werte zu nennen
- Im Gesuch sind die Bedingungen der Untermieten anzugeben, namentlich:
- Verweigerung
- Der Vermieter kann die generelle Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn ihm
- aus der Nutzung der Buchungsplattform oder
- aus den Auswirkungen wesentliche Nachteile entstehen
- Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des gesetzlichen Verweigerungsgrundes der wesentlichen Nachteile.
- Der Vermieter kann die generelle Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn ihm
Der Bundesrat nimmt an, dass sämtlichen Beteiligten durch diese Neuregelung eine administrative Vereinfachung entstehe.
Der Bundesrat hat am 21.03.2018 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis 03.07.2018.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Leading Case zu Airbnb-Untermieter
Airbnb und Kons. / Untermiete
- „Social Travel“: Airbnb – Teil 1
- „Social Travel“: Airbnb – Teil 2
- „Social Travel“: Airbnb – Teil 3
Ferner: