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Steuerarrest auf Gesellschaftsanteilen

Datum:
12.04.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
SchKG, Sicherungsmassnahme, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 169 f.; SchKG 98 f.; HRegV 45 Abs. 1

Solange nicht erstellt ist, dass bei der betreffenden Aktiengesellschaft (AG) wirklich Aktientitel ausgestellt wurden, muss das Betreibungsamt seine Sicherungsmassnahme nach SchKG 99 (Sicherungsmassnahmen bei Forderungen, siehe Box) und nicht nach derjenigen von SchKG 98 (Sicherungsmassnahme bei beweglichen Sachen, siehe Box) treffen.

Der Handelsregistereintrag gilt als notorisch und wird bei der Aktiengesellschaft nach HRegV 45 Abs. 1 bestimmt.

Quelle

BGer 5A_731/2016 vom 20.12.2016

Art. 98 SchKG   D. Sicherungsmassnahmen / 1. Bei beweglichen Sachen
  1. Sicherungsmassnahmen
  2. Bei beweglichen Sachen

1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.

2 Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.

3 Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.

4 Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.

Art. 99 SchKG   D. Sicherungsmassnahmen / 2. Bei Forderungen
  1. Bei Forderungen

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Art. 45 Abs. 1 HRegV   Inhalt des Eintrags

1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  1. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
  2. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  3. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  4. die Rechtsform;
  5. das Datum der Statuten;
  6. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  7. der Zweck;
  8. die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  9. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
  10. falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: dessen Höhe und die darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
  11. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
  12. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  13. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
  14. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  15. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  16. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
  17. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
  18. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
  19. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.

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