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Arrest

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Arrestgegenstand

Rechtsgebiet:
Arrest
Stichworte:
Arrest
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Der Arrest bezweckt, eine spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Er setzt deshalb einen Arrestgegenstand voraus, auf den Arrest gelegt und dannzumal zwangsvollstreckt werden soll.

Verarrestierbare Gegenstände

An den Arrestgegenstand werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Pfändbarkeit des Vermögenswerts
    • Körperliche Gegenstände Immobilien, Mobilien, Wertschriften)
    • Forderungen (v.a. Bankguthaben)
  • Belegenheit des Vermögenswerts in der Schweiz (Territorialitätsprinzip)
  • Vermögenswert im Gewahrsam des Schuldners oder bei Dritten (Bankschliessfach)
  • rechtliches Eigentum des Schuldners
    • wirtschaftliche Berechtigung genügt nicht
    • keine Vermögenswerte im Dritteigentum
    • keine Vermögenswerte in unausgeschiedenem Gesamteigentum
    • keine Vermögenswerte im fiduziarischen Dritteigentum

Nicht verarrestierbare Gegenstände

Verarrestiert werden können nur Vermögenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden können, somit nur pfändbare Vermögenswerte und keine Kompetenzstücke (lebensnotwendige Gegenstände).

Sachzusammenhang

Es kann grundsätzlich irgendein Vermögenswert des Schuldners sein. Der Arrestgegenstand muss keinen Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Forderung haben.

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