Grundsatz
Der Arrest bezweckt, eine spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Er setzt deshalb einen Arrestgegenstand voraus, auf den Arrest gelegt und dannzumal zwangsvollstreckt werden soll.
Verarrestierbare Gegenstände
An den Arrestgegenstand werden folgende Anforderungen gestellt:
- Pfändbarkeit des Vermögenswerts
- Körperliche Gegenstände Immobilien, Mobilien, Wertschriften)
- Forderungen (v.a. Bankguthaben)
- Belegenheit des Vermögenswerts in der Schweiz (Territorialitätsprinzip)
- Vermögenswert im Gewahrsam des Schuldners oder bei Dritten (Bankschliessfach)
- rechtliches Eigentum des Schuldners
- wirtschaftliche Berechtigung genügt nicht
- keine Vermögenswerte im Dritteigentum
- keine Vermögenswerte in unausgeschiedenem Gesamteigentum
- keine Vermögenswerte im fiduziarischen Dritteigentum
Nicht verarrestierbare Gegenstände
Verarrestiert werden können nur Vermögenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden können, somit nur pfändbare Vermögenswerte und keine Kompetenzstücke (lebensnotwendige Gegenstände).
Sachzusammenhang
Es kann grundsätzlich irgendein Vermögenswert des Schuldners sein. Der Arrestgegenstand muss keinen Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Forderung haben.
Judikatur
- BGE 5A_652/2015 vom 13.05.2016 (Verarrestierung von Immaterialgüterrechten)
- ZR 116 (2017) Nr. 62, S. 209 ff. (Keine Arrestgegenstand-Glaubhaftmachung durch ernsthafte Versicherung einer Person, sie habe von einem Vierten erfahren, dass der Schuldner bei einer bestimmten Bank Vermögenswerte habe)
Weiterführende Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.