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Dienstbarkeit – Ausübungsunmöglichkeit eines Fahrwegrechts

Datum:
30.05.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Dienstbarkeit, Fahrwegrecht, Immobilien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 736 Abs. 1

Kann der Berechtigte eines Fahrwegrechts die Dienstbarkeit nicht ausüben, weil diese auf den dazwischen liegenden Grundstücken nicht eingetragen ist, liegt eine sog. „Ausübungsunmöglichkeit“ vor.

Das Interesse für das berechtigte Grundstück gilt als weggefallen, wenn es ausgeschlossen werden kann, dass das Dienstbarkeitsinteresse durch Veränderung der Gegebenheiten wieder aufleben könnte.

Quelle

BGer 5A_158/2016 vom 01.11.2016

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