In unserer digitalen Welt werden immer häufiger Verträge online oder per E-Mail abgeschlossen. Es liegt deshalb nahe, Verträge nicht mehr auf Papier von Hand zu unterschreiben, sondern sie elektronisch zu signieren. Grenze und Risiko anhand des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes.
Form der Verträge
Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wurde (Art. 11 ff. OR, Art. 16 OR). Wo keine Formvorschrift besteht, können Verträge mündlich, per E-Mail, per SMS oder auf irgendeine andere Weise abgeschlossen werden. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist oder vereinbart wurde, muss der Vertrag eigenhändig unterschrieben werden, damit er Geltung erlangt.
Elektronische Signatur
Nach Art. 14 Abs. 2bis OR ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertEs) der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Wo die Schriftform vorgeschrieben oder vertraglich vorbehalten wurde, können also Verträge mit einer solchen elektronischen Signatur gültig abgeschlossen werden.
Eine gültige elektronische Signatur, welche der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist, kann nicht von jedem Zertifizierungsdienst ausgestellt werden, sondern nur von solchen, die in der Schweiz anerkannt wurden. Vertraglich kann vereinbart werden, dass auch andere Zertifikate gelten sollen.
Wird ein Vertrag mit einer elektronischen Signatur versehen, die den Anforderungen nicht genügt bzw. von einem nicht anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wurde, bzw. wurde kein vertraglicher Vorbehalt getroffen, ist der Vertrag u.U. nicht gültig abgeschlossen.
Konkurrenzverbot
Ein Arbeitsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Parteien können den Vertrag somit auch elektronisch abschliessen und benötigen dafür keine elektronische Signatur.
Ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot kann nur schriftlich vereinbart werden (gesetzlich vorgeschriebene Form; Art. 340 Abs. 1 OR). Ein elektronisch vereinbartes Konkurrenzverbot ist dementsprechend nur dann gültig, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertEs versehen wird. Ist das nicht der Fall, ist das Konkurrenzverbot nicht gültig vereinbart.