ZGB 736 Abs. 1
Als Mittel der Dienstbarkeitsauslegung hat der klare Wortlaut Vorrang, wobei für den wahren Sinn der Vertragsklausel der Gesamtzusammenhang massgebend ist.
Begleitumstände des Vertragsabschlusses und die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen – soweit für Dritte erkennbar – berücksichtigt werden.
Die Begründung eines Notweges muss sich sowohl aus dem Dienstbarkeitsvertrag als auch aus dem Hauptbucheintrag (Grundbuch) ergeben.
Quelle
BGer 5A_924/2016 vom 28.07.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_924/2016 vom 28.07.2017 | servat.unibe.ch
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