StGB 30 Abs. 1 + StGB 144/ OR 306 Abs. 3
Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Nutzung des Leihfahrzeugs beeinträchtigt wurde.
Dies kann aus dem Prinzip gefolgert werden, wonach bei nicht höchstpersönlichen Gütern neben dem Sacheigentümer auch derjenige strafantragsberechtigt ist, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt.
Quelle
BGE 144 IV 49 ff. = BGer 6B_428/2017 vom 16.03.2018