Die Gebrauchsleihe (kurz GL) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
- Hingabe einer Sache
- Überlassung zum unentgeltlichen Gebrauch
- Rückgabe derselben Sache
Eigentum
- Die Sache bleibt Eigentum des Verleihers.
- Der Verleiher hat
- einen obligatorischen Anspruch auf Rückgabe (OR 305)
- einen sachenrechtlichen Vindikationsanspruch.
Tragung der Unterhaltskosten
- zL Entlehner (OR 307 Abs. 1)
- gewöhnliche Kosten zur Erhaltung der Sache
- Futter für Tiere
- zL Verleiher (OR 307 Abs. 2)
- ausserordentliche Aufwendungen im Interesse des Verleihers
Retentionsrecht
- Der Entlehner hat gegen den Verleiher für seine Ansprüche ein Retentionsrecht (ZGB 895)
- Der Leihegegenstand muss nicht vor Bezahlung bzw. Sicherheitsleistungen zurückgegeben werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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