Die Gebrauchsleihe (kurz GL) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
- Hingabe einer Sache
- Überlassung zum unentgeltlichen Gebrauch
- Rückgabe derselben Sache
Eigentum
- Die Sache bleibt Eigentum des Verleihers.
- Der Verleiher hat
- einen obligatorischen Anspruch auf Rückgabe (OR 305)
- einen sachenrechtlichen Vindikationsanspruch.
Tragung der Unterhaltskosten
- zL Entlehner (OR 307 Abs. 1)
- gewöhnliche Kosten zur Erhaltung der Sache
- Futter für Tiere
- zL Verleiher (OR 307 Abs. 2)
- ausserordentliche Aufwendungen im Interesse des Verleihers
Retentionsrecht
- Der Entlehner hat gegen den Verleiher für seine Ansprüche ein Retentionsrecht (ZGB 895)
- Der Leihegegenstand muss nicht vor Bezahlung bzw. Sicherheitsleistungen zurückgegeben werden.
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