StGB 165 Ziffer 1 / BankG 33
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Bankenkonkurseröffnung möglich, deckt sich doch die Bankenkonkursliquidation hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitgehend mit dem SchKG-Konkursverfahren. Die Bankenkonkurseröffnung genügt daher als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von StGB 165.
Quelle
BGE 144 IV 52 ff. = BGer 6B_150/2017 vom 11.01.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_150/2017 vom 11.01.2018 | bger.ch