Verwertung unerlaubter Beweismittel nur zur Aufklärung schwerer Straftaten, wozu i.d.R. Verkehrsregelverletzungen nicht zählen
Die von einem Fahrlehrer ohne ersichtlichen Grund veranlassten Dashcam-Aufzeichnungen verletzen Datenschutzvorschriften und sind als Beweismittel nicht verwertbar.
Mehr: Dashcam Fall
Quelle
Urteil STK 2017 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20.06.2017