StPO 393 Abs. 1 lit. b + StPO 101 Abs. 3
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Gründer und Leiter einer Sterbehilfeorganisation beim Einzelgericht Anklage wegen strafbarer Beihilfe zum Selbstmord und Wucher erhoben.
Vor Durchführung der Hauptverhandlung ersuchte ein Vorstandsmitglied der schweizerischen Sektion einer Pro-Life-Organisation um Akteneinsicht im Strafverfahren.
Das Einzelgericht wies das Gesuch ab.
Gegen den Entscheid des Einzelgerichts erhob der Gesuchsteller Beschwerde.
Entscheid
Aus dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz ergibt sich folgendes:
- Akteneinsichtsverweigerung selbständig anfechtbar
- Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts bzw. der Verfahrensleitung, einem unbeteiligten Dritten die Akteneinsicht zu verweigern, ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar
- Politische und weltanschauliche Interessen kein Akteneinsichtsgrund
- Weder politische noch weltanschauliche Interessen an einer in einem Strafverfahren zu beurteilenden (Rechts-)Frage berechtigt unbeteiligte Dritte zur Akteneinsicht im Strafverfahren
- Auch der Umstand, dass das befasste Sachgericht die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage zunächst zur Ergänzung zurückwies, was von der Untersuchungsbehörde öffentlich kritisiert wurde, begründet keine Einsichtslegitimation
- Wahrung des Prinzips der Justizöffentlichkeit durch öffentliche Hauptverhandlung etc.
- Den Interessen der Öffentlichkeit wird mit der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und der öffentlichen Urteilsverkündung Rechnung getragen. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist damit gewahrt.
Dem Beschwerdeführer fehlte demnach ein schützenswertes Einsichts-Interesse. Die Vorinstanz hatte daher die Akteneinsicht zu Recht verweigert.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 20.03.2018
UH180059
ZR 117 (2018) Nr. 36, S. 136 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren | schulthess.com
Artikelbild: von Adrian Michael – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link