Vernünftiges Verhältnis der Gebühr zum objektiven Wert der Leistung erforderlich
Das Bundesgericht erwog, dass die vom Zürcher Verwaltungsgericht in einer Bausache von der Gemeinde Meilen als unterlegener Partei erhobene Gerichtsgebühr von CHF 13’000 als übermässig und mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar sei.
Es reduzierte dabei die Gerichtsgebühr auf den von der Gemeinde beantragten Betrag von CHF 8’000.
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Quelle
BGE 1C_358/2017 vom 05.09.2018 = BGE 145 I 52 ff.