DBG, StHG und StG ZH
Ergibt sich bei der steuerpflichtigen Person eine Nullveranlagung, fehlt es ihr an einem Feststellungs- oder andersartigen Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte.
„Ob von Bundesrechts wegen ein steuerliches Normaljahr (2010) und ein Kurzjahr (erstes Quartal 2011) oder doch ein Langjahr (1. Januar 2010 bis 31. März 2011) bestand, hat vorderhand unentschieden zu bleiben. Entsprechend ist etwa auch noch nicht rechtskräftig geklärt, ob die Veranlagungsbehörde bundesrechtskonform zur Vornahme der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten ist (was namentlich mit Blick auf den Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG und auf die Berücksichtigung des Verlusts von Amtes wegen bedeutsam wäre). Diese und alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfragen dürfen im Veranlagungsverfahren jenes Jahres vorgebracht werden, in welchem erstmals ein steuerbarer Reingewinn eintritt. … Mit andern Worten entfaltet der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf die Sache eingetreten ist, materielle Rechtskraft lediglich insoweit, als darin festgehalten wird, im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2011 sei insgesamt kein steuerbarer Reingewinn angefallen.“
Quelle
BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017