LAWNEWS

Immaterialgüterrecht Schweiz

QR Code

Bentley Motors siegt gegenüber Schweizer Uhrenhersteller

Datum:
25.10.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichtgebrauch der Marke

Einleitung

Der englische Autohersteller „Bentley Motors“ hat seinen Namen erfolgreich verteidigt: Das Bundesgericht hat die Löschung der in der Schweiz zugunsten eines Neuenburger Unternehmens eingetragenen Marke «Bentley» für Uhren und Uhrenbestandteile verfügt.

Sachverhalt

Die Gesellschaft Montres Helvetia hatte 1988 die Marke „Bentley“ für die Warenklasse „Uhren und Uhrenbestandteile“ hinterlegt.

Die Marke wurde seither mehrmals weiterverkauft.

Im Oktober 2013 wollte Bentley Motors Logo und Name in der Schweiz eintragen lassen, unter anderem auch für Uhren. Dagegen opponierte die aktuelle Inhaberin der Schweizer Marke „Bentley“.

Erwägungen des Bundesgerichts

Die Schweizer Markeninhaberin konnte die Verwendung der Marke nicht beweisen. Sie hatte die Marke fünf Jahre lang nicht mehr als solche gegen aussen verwendet, weshalb ihr Recht daran erloschen war.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat dem Begehren von Bentley Motors wegen „Markennichtgebrauchs“ stattgegeben und die Marke für den Gebrauch bei Uhren löschen lassen.

Quelle

BGer 4A_515/2017 vom 04.07.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.