OR 269d Abs. 3, OR 271 f. und OR 266g
Im strittigen Fall ging es um den gleichzeitigen Entzug eines Kellerabteils und Ersatz durch ein anderes gegen eine Mietzinssenkung. Das Vorhaben beschlägt die gleichzeitige Anwendbarkeit der Kriterien des missbräuchlichen Mietzinses und des Kündigungsschutzes.
Will also die Vermieterin der Mieterin ein Kellerabteil entziehen, welches sie ihr in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet hat, muss sie dazu eine einseitige Vertragsänderung gestützt auf OR 269d Abs. 3 ankündigen.
Bei Anfechtung durch die Mieterin wird einerseits die Zulässigkeit der Änderung nach den Kriterien des Kündigungsschutzes geprüft und andererseits das neue Preisgefüge nach denjenigen der Missbrauchsgesetzgebung kontrolliert.
Die Mietzinsanpassung ist nichtig, wenn sie nicht im Rahmen einer Mitteilung mit Formular nach OR 269d klar begründet wird. – Die Mietzinsanpassungs-Nichtigkeit zieht zugleich auch die Nichtigkeit der beabsichtigten Vertragsänderung als Ganzes nach sich.
Weiter ergab sich, dass die Behebung einer Doppelvermietung kein wichtiger Änderungsgrund in dieser Sache darstellte.
Quelle
Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 12.07.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 12.07.2017 | gerichte-zh.ch
- Missbräuchlicher Mietzins
- Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- Verfahren | mietvertragskuendigung.ch
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