StPO 277 i.V.m. StPO 141 Abs. 1, StPO 278
Das Bundesgericht hat sich in BGer 6B_1381/2017 vom 25.06.2018 mit der Verwertung sog. „Zufallsfunden“ zu beschäftigen. Die Key Points kurz zusammengefasst sind:
- Definition
- Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, gelten als sog. „Zufallsfunde“ im Sinne von StPO 278 Abs. 2 (vgl. Erw. 1.3)
- Grundsatz
- Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners
- Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts?
- Die Verwertung eines „Zufallsfunds“ setzt eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraus (vgl. Erw. 1.3)
- Auch wenn – wie vorliegend – das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers (Betroffener des Zufallsfunds) wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis (vgl. Erw. 1.4.2)
- Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (vgl. Erw. 1.4.2)
- Zufallsfunde ohne Verwertungsgenehmigung
- Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von StPO 277 Abs. 2 i.V.m. StPO 141 Abs. 1 (vgl. Erw. 1.4.3).
Demzufolge war die Beschwerde begründet.
Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, muss nun unter Ausserachtlassung der rechtswidrig erlangten Beweise beurteilen, ob auch die dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vorgeworfenen Straftaten rechtsgenüglich erstellt werden können.
Quelle
BGer 6B_1381/2017 vom 25.06.2018