Anspruch auf einen anderen amtlichen Verteidiger
Die Berner Justiz muss im Fall des Bijouterie-Räubers von Thun prüfen, ob er rechtsgenügend verteidigt wurde.
Der amtlich verteidigte 74-jährige Italiener wollte das erstinstanzliche Urteil weiterziehen, doch traf die Appellation zwei Wochen zu spät ein, sodass das Obergericht des Kantons Bern nicht darauf eintrat.
Der Angeklagte gelangte ans Bundesgericht und machte die Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. Seine amtliche Verteidigerin habe den Weiterzug versäumt und er habe jegliches Vertrauen in sie verloren; er fühle sich unfair behandelt.
Das Bundesgericht stellte in seinem am 20.11.2018 veröffentlichten Urteil fest, dass der Angeklagte Anspruch auf ein faires Strafverfahren haben müsse. Die Verfahrensleitung hätte im vorliegenden Falle einer notwendigen Verteidigung bei gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidigerin, um eine wirksame amtliche Verteidigung sicherzustellen, diese einer anderen Person übertragen müssen.
Das Bundesgericht hob daher den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die genannte Vorinstanz zurück.
Quelle
BGer 6B_826/2018 vom 07.11.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_826/2018 vom 07.11.2018 | servat.unibe.ch
- Amtliche Verteidigung
Bildquelle: Sandstein (de.wikipedia.org)