LAWNEWS

Strafprozess / Strafverfahren

QR Code

Pflichtverteidigerin: Verspätete Rechtsmittelergreifung und gestörtes Vertrauensverhältnis

Datum:
30.11.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Verteidigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anspruch auf einen anderen amtlichen Verteidiger

Die Berner Justiz muss im Fall des Bijouterie-Räubers von Thun prüfen, ob er rechtsgenügend verteidigt wurde.

Der amtlich verteidigte 74-jährige Italiener wollte das erstinstanzliche Urteil weiterziehen, doch traf die Appellation zwei Wochen zu spät ein, sodass das Obergericht des Kantons Bern nicht darauf eintrat.

Der Angeklagte gelangte ans Bundesgericht und machte die Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. Seine amtliche Verteidigerin habe den Weiterzug versäumt und er habe jegliches Vertrauen in sie verloren; er fühle sich unfair behandelt.

Das Bundesgericht stellte in seinem am 20.11.2018 veröffentlichten Urteil fest, dass der Angeklagte Anspruch auf ein faires Strafverfahren haben müsse. Die Verfahrensleitung hätte im vorliegenden Falle einer notwendigen Verteidigung bei gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidigerin, um eine wirksame amtliche Verteidigung sicherzustellen, diese einer anderen Person übertragen müssen.

Das Bundesgericht hob daher den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die genannte Vorinstanz zurück.

Quelle

BGer 6B_826/2018 vom 07.11.2018

Bildquelle: Sandstein (de.wikipedia.org)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.