ZPO 261
Sachverhalt
Die Parteien hatten einen Rahmenlieferungsvertrag geschlossen.
Strittig war in der Folge die Kündigung des Rahmenliefervertrags durch die Beklagte. Die Klägerin erachtete die Kündigung der Beklagten für nicht zulässig. Die ausserordentliche Kündigung stand im Zusammenhang mit einem Geschäftsanteilskaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin, einem angeblich flexiblen Kaufpreis und einer der Beklagten zu Ohren gekommenen Absicht des Geschäftsführers der Klägerin, die Bezahlung des flexiblen Kaufpreises zu umgehen. Auf die in der Urteilserwägung bruchstückehaft erwähnten weiteren Sachverhaltspunkte kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
Erwägungen
Einleitend hält das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich fest, dass notwendige vorsorgliche Massnahmen zu erlassen seien, wenn der Kläger folgende Voraussetzungen glaubhaft mache bzw. nachweise:
- Verletzung seines ihm zustehenden Anspruchs (Verfügungsanspruch)
- Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Verfügungsgrund)
- Dringlichkeit der Massnahme
- Verhältnismässigkeit der Massnahme
Das Gericht habe bezüglich der Ziffern 1 und 2 eine Hauptsache- und Nachteilsprognose vorzunehmen. An eine solche Klage seien aufgrund ihrer sofortigen Vollstreckbarkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach Erwägungen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen bzw. zur Parteiverantwortung betreffend Prozessstofflieferung und nach der Hauptsache- und Nachteilsabklärung kam das Einzelgericht am HGZ zusammenfassend zum Schluss:
- Verfügungsanspruch (Verfügungsanspruch)
- Die Kündigung der Beklagten sei unzulässig. Rahmenvertrag und Lieferverpflichtung der Beklagten würden daher uneingeschränkt fortbestehen
- Verfügungsgrund (Nachteilsprognose)
- Der Klägerin sei der Nachweis gelungen, dass ihr im Falle der Nichtbelieferung mit den Kosmetika-Produkten der Beklagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe
- Dringlichkeit
- Der Lagerbestand der Klägerin (Waren nur noch für ca. 3 – 4 Monate ab Klageeinleitung (Leerstandsgefahr ab ca. November 2017)) blieb von der Beklagten unbestritten, weshalb von einer Dringlichkeit auszugehen war (mutmasslich längere Dauer für das Durchlaufen eines Hauptsacheprozesses vor HGZ).
- Verhältnismässigkeit
- Eine milderes Mittel als die Erfüllung des Rahmenliefervertrags durch die Beklagte sei nicht ersichtlich
Gesamtfazit:
Weil es der Beklagten nicht gelang, das Vorliegen eines wichtigen Grundes glaubhaft zu machen, wurde das Massnahme-Begehren gutgeheissen.
Entscheid
Entsprechend der Erwägungen wurde die Beklagte verpflichtet, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss StGB 292 mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich verpflichtet, die Klägerin gestützt auf den zwischen den Parteien bestehenden Rahmenlieferungsvertrag zu beliefern.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss vom 02.11.2017
HG170272