Wer ungerechtfertigt betrieben wurde, kann künftig verhindern, dass Dritte von der Betreibung erfahren. Wir berichteten:
Für die Bearbeitung eines solchen Gesuchs können die Betreibungsämter ab 01.01.2019 eine Pauschalgebühr von CHF 40 verlangen. Die Gebühr ist vom Gesuchsteller mit Einreichung des Gesuchs zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird. – Eine Überwälzung der Kosten auf den Betreibenden dürfte trotz Gutheissung des Gesuchs praktisch kaum möglich sein. Der Betriebene wird die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang übernehmen müssen (vgl. GebV SchKG 12b Abs. 2)
Diese Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird auf den 01.01.2019 in Kraft gesetzt.
Mehr: Medienmitteilung «Revidierte Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs tritt Anfang 2019 in Kraft» | admin.ch
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LawMedia Redaktionsteam