DBG 132 Abs. 3
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte auf das Rechtsmittel eines Steuerpflichtigen hin zu prüfen, ob eine Ermessenseinschätzung der Steuerbehörden so willkürlich war, dass sie als nichtig gilt.
Dabei hat es die Voraussetzungen geprüft und in den Kerninformationen festgehalten:
Eine krasse Willkür und eine daraus resultierende Nichtigkeit einer Veranlagungsverfügung der Steuerbehörden würden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn folgende zwei Erfordernisse erfüllt seien:
- Ein Ausmass an Willkür, das über die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von DBG 132 Abs. 3 hinausgehe
- Das Vorliegen eines nicht nur schweren inhaltlichen Mangels, sondern auch (zusätzlich) noch (krasser) Verfahrensfehler, wie:
- aussergewöhnlich schwere bzw. krasse Verstösse gegen die der Veranlagungsbehörde obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht
- insgesamt ein in die Augen springender, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegender Mangel, dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kam in concreto zum Schluss, dass die Nichtigkeitsvoraussetzungen aus folgenden Gründen nicht gegeben seien:
- Keine in die Augen springenden Mängel
- Plausible bzw. rechtsgenügende Darlegung des Steueramtes, wie es zur umstrittenen Einschätzung gekommen sei
- Heranziehung der Bilanz und Erfolgsrechnung von 2014 und Vergleich mit den Vorjahreszahlen
- Nichtnachvollziehbarkeit der Ausbuchungen der Positionen Warenlager und Anlagevermögen liess die Annahme zu, dass die fraglichen Bilanzpositionen nicht erfolgswirksam ausgebucht worden waren
- Der ermessensweise festgelegte Reingewinn erschien insgesamt nicht als «abenteuerlich» oder «pönal».
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgerte daher, dass die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nicht nichtig sei.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung / 2. Kammer, vom 11.07.2018
SB.2018.00038
(Der Entscheid wurde mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten)
Art. 132 DBG Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- SB.2018.00038: Nichtigkeit einer Ermessenseinschätzung wegen krasser Willkür; Voraussetzungen | vgrzh.djiktzh.ch
- Ermessensveranlagung | steuer-hinterziehung.ch