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Landesverweisung: Kriterien für Härtefallbeurteilung

Datum:
20.12.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Härtefall, Landesverweisung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bundesgericht konkretisiert Beurteilungskriterien

Das Bundesgericht konkretisiert nun die Kriterien für die Beurteilung, ob ein «Härtefall», der zum Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung führt, vorliegt. Bei einem in der Schweiz geborenen spanischen Staatsangehörigen aus dem Kanton Waadt wurde aufgrund der konkreten Umstände ein Härtefall angenommen.

Sachverhalt

Der 1985 in der Schweiz geborene Spanier wurde 2017 im Kanton Waadt wegen Raubes, wegen Verstössen gegen das Waffen- bzw. das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes teilweise gut.

Begründung

StGB 66a sieht bei bestimmten Delikten (u.a. Raub) die obligatorische Landesverweisung von Ausländern vor. Aufgrund von StGB 66a Abs. 2 kann der Richter ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichten, wenn diese für den betroffenen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Rechnung getragen werden muss – um dem verfassungsmässig garantieren Anspruch auf Verhältnismässigkeit zu genügen – der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Richter kann auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind. Das Gesetz postuliert indessen nicht, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist und welche Kriterien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Ebenso geben die Voten der parlamentarischen Debatte nichts her, ausser dass die obligatorische Landesverweisung restriktiv zu regeln sei und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt werden solle.

Das Bundesgericht erachtet es für die Anwendung der Härtefallklausel daher als gerechtfertigt, sich allgemein an den Kriterien zu orientieren, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gelten. Zu berücksichtigen sind demnach

  • die Integration
  • die Respektierung der Rechtsordnung
  • die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –
  • die finanziellen Verhältnisse
  • der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
  • die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
  • der Gesundheitszustand
  • die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Zusätzlich habe der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, könnten als Leitlinie die Kriterien herangezogen werden, die für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation entwickelt wurden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit der strafrechtlichen Landesverweisung das ausländerrechtliche Ausweisungsregime deutlich verschärft werden sollte

Beim Beschwerdeführer war aufgrund der konkreten Umständen von einem Härtefall auszugehen, bei dem das öffentliche Interesse an einem Landesverweis das private Interesse an einem Verbleib nicht überwiegt:

  • Der Betroffene
    • ist hier geboren
    • hat immer in der Schweiz gelebt
    • spricht wohl spanisch, hat aber keine familiären oder sozialen Beziehungen zu seinem Heimatland
    • ist beruflich und finanziell mustergültig integriert, was nicht vernachlässigt werden dürfe
    • weist zwar Vorstrafen auf, er wurde aber bis auf die Verurteilung von 2017 noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
    • hat bei den beiden massgeblichen Raubtaten (Raub von Mobiltelefonen) als Mittäter seines Cousins gehandelt, selber aber weder die Initiative ergriffen, noch Gewalt angewendet
    • hat bis auf eine kurze Phase nach dem Verlust seiner Stelle im August 2016 bis zu seiner Inhaftierung im darauffolgenden Februar immer gearbeitet und ist für seinen Lebensbedarf selber aufgekommen
  • In der Schweiz leben auch alle seine Angehörigen
    • Grossmutter, Mutter und insbesondere seine beiden Kinder (4J. und 7 J.), zu denen er eine enge Beziehung unterhält.
    • Nach Ansicht des Bundesgerichts bestünden somit realistische Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz nach der Strafverbüssung.

BGer 6B_209/2018 vom 23.11.2018, Veröffentlichung 20.12.2018, 12.01 Uhr 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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