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ZGB 961 Abs. 3; ZPO 145 Abs. 1 und ZPO 263
Der Fristenstillstand von ZPO 145 Abs. 1 gilt nicht für die Frist, welche das Gericht dem Unternehmer zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ansetzt.
Quelle
BGer 5A_82/2016 vom 16.08.2017 = BGE 143 III 554 = Pra 2018 Nr. 145
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