LAWNEWS

Urheberrecht / Copyright

QR Code

Fotografien: Urheberschutz soll in laufender Urheberrechtsrevision erweitert werden

Datum:
26.01.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Fotografie, Urheberrecht, Urheberrechtsgesetz (URG)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Urheberschutz nur für Fotos mit Schöpfungshöhe und Individualität (bisher) oder für alle Fotos (neu, nach Nationalrat)

Einleitung

Der Urheberschutz kommt heute bloss künstlerisch bedeutsamen Fotos zu.

Der Entwurf zur gegenwärtigen Urheberrechtsrevision sieht vor, dass Fotografien (auch „Lichtbilder“ genannt) automatisch als urheberrechtlich geschützte Werke qualifiziert werden sollen.

Der Automatismus dieser geplanten Urheberrechtsausweitung würde bewirken, dass dann jedem Gebrauchsbild Urheberschutz zukäme.

IST-Fotoschutz

Das Schweizer Urheberrecht schützt derzeit Fotos nur für folgenden Fall:

  • Vorliegen einer individuellen, geistigen Schöpfung.

Im Moment sind für den Fotogebrauch ferner folgende Regeln zu beachten:

  • Öffentliche Verbreitung
    • Keine öffentliche Verbreitung ohne Zustimmung des Urhebers
  • Nutzung
    • Zulässigkeit der Nutzung nur für den Eigengebrauch
      • zB Bildschirmhintergrund (Bildschirmschoner)
      • zB Poster im Schlafzimmer
    • Unzulässigkeit der öffentlichen Verbreitung
      • Wird ein fremdes Foto in einer (als öffentlich geltenden) Website verwendet, verstösst der Website-Inhaber eventuell gegen das Urheberrecht des Fotografen und handelt womöglich illegal.

Urheberrechtsrevisions-Entwurf des Bundesrats

Der Bundesrat hat am 22.11.2017 den Entwurf für eine Urheberrechtsrevision vorgelegt. Unter anderem plante er, Fotografen besser zu schützen, indem Fotografien inskünftig automatisch als urheberrechtlich geschützte Werke sein sollen. Anders als nach geltendem Recht wird nicht mehr verlangt, dass eine Fotografie einen individuellen Charakter aufweist, um den Urheberschutz zu geniessen. Einziges Schutzkriterium für die Foto: Es muss von einem Menschen geschaffen sein.

Dies hätte zur Folge, dass sämtliche Pressefotografien und privaten Smartphone-Schnappschüsse zu geschützten Werken würden.

Dieser Wirkungsfolge ist nun von mehreren Seiten Widerstand erwachsen. In den Medien und im Nationalrat wurde hiezu bereits heftig debattiert.

Nationalrat

Der Nationalrat hat am 14.12.2018 der Revision des Urheberrechtsgesetzes mit 196 zu 0 Stimmen zugestimmt und damit einem besseren Schutz von Fotografien befürwortet.

Entgegen des Kompromisses der Arbeitsgruppe Urheberrecht (AGUR12-II) und des Vorschlages der Rechtskommission den Lichtbildschutz als Leistungsschutzrecht (URG  34a) in den verwandten Schutzrechten einzuordnen, wurde dieser nun – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – in URG 2 verankert.

Würde es beim nationalrätlichen Vorschlag bleiben, wären künftig alle Fotografien geschützt:

  • Lichtbildwerke
    • Definition =   individuell gestaltete Fotografien
    • Schutzdauer: bis 70 Jahre nach dem Tod des Autoren geschützt
  • Lichtbilder (auch: einfache Lichtbilder genannt)
    • Definition =   alle anderen, von Menschen hergestellten Fotografien ohne individuellen Charakter
    • Schutzdauer: 50 Jahre nach der ersten Publikation resp. nach Herstellung, falls die Foto nie publiziert wurde

Meinungsstreit

Meinungsstreit 1: Keine Schutzerweiterung

Die geplante Erweiterung des Fotoschutzes ist nach Ansicht der Gegner unhaltbar:

  • Verfassungswidrigkeit
  • Funktionierende kommerzielle Verwertung von unter geltendem Recht nicht urheberrechtlich geschützten Fotografien
    • Fotoagenturen-Geschäft (vgl. Getty Images, Fotolia, iStockphoto etc.)
    • Möglichkeit zur Einnahmen-Generierung mit der Reportagefotografie, vielleicht nicht mehr so viel wie in den 1980er-Jahren, aufgrund des veränderten Medienkonsums und nicht wegen des Fotoschutzes
  • voraussetzungsloser Schutz der Fotografien perpetuiere indirekt den Schutz der darauf abgebildeten urheberrechtlich geschützten Objekte.

Die Verfechter der Ansicht, dass der IST-Zustand ausreiche, möchten natürlich, dass der Ständerat die Schutzrechtserweiterung aus dem Gesetzesentwurf entfernt.

Meinungsstreit 2: Verankerung des Fotoschutzes in URG 34a statt in URG 2

Aufgrund der Medienberichterstattung halten AGUR 12-II, die Rechtskommission des Ständerates und Arbeitsgruppe Lichtbildschutz, die die Interessen der Fotografinnen und Fotografen vertritt, dafür, dass der Fotoschutz als Leistungsschutzrecht (Art. 34a) in den verwandten Schutzrechten verankert wird und nicht dem Bundesratsvorschlag und dem im Nationalrat gutgeheissenen Platzierungsantrag von NR Giovanni Merlini (FDP) entsprechend, in URG 2 verbleibt.

Ständerat

Die „Besitzstandverfechter“ hoffen („Meinungsstreit 1“, siehe oben), dass der Ständerat die Fotoschutzerweiterung wieder aus dem Revisionsentwurf kippt und den IST-Stand beibehalten will, was eine Bereinigung mit dem Nationalrat bedingen würde.

Die Mitglieder von AGUR 12-II, die Rechtskommission des Ständerates und die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz, d.h. die „Ordnungsverfechter“ („Meinungsstreit 2“, ebenfalls siehe oben) erhoffen sich – richtig verstanden – , dass der erweiterte Lichtbildschutz im URG-Revisionsentwurf erhalten bleibt, aber in URG 34a platziert wird.

Abwarten

Es ist die Beratung des URG-Revisions-Traktandums in der Frühjahrssession des Ständerates abzuwarten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.