Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zur Aufklärung einer Straftat muss von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordnet und vom betreffenden Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Weil dies im konkreten Fall unterlassen wurde, dürfen die in einem Betrieb gemachten Videoaufnahmen im Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin nicht verwendet werden.
BGer-Urteil vom 20. Dezember 2018 (6B_181/2018) = BGE 145 V 42 ff.
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LawMedia Redaktionsteam