Die Swisscom kann als Access Provider (Anbieter von Internetzugang) nicht dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten
Filmen zu sperren. Eine Regelung für die Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen müsste vom Gesetzgeber getroffen werden.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde eines Unternehmens ab, welchem in der Schweiz die Urheberrechte für einen Teil der betroffenen Filme zustehen.
BGer-Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018)
Mehr: Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018) | bger.ch
Weiterführende Information
Quelle
LawMedia Redaktionsteam