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Haftpflicht- und Versicherungsrecht / Staatsrecht

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Dienstwaffe: Armee hätte Waffe des wegen Persönlichkeitsstörung militärdienst-entlassenen Täters einziehen müssen

Datum:
14.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Staatsrecht
Stichworte:
Staatshaftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unterlassene Abrüstung war widerrechtlich

Die Armee hätte die Dienstwaffe des Täters im Falle Schafhausen im Emmental BE einziehen müssen. Im Zusammenhang mit einer Staatshaftungsklage hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von zwei Sozialversicherungen gut.

Die Schüsse des Täters trafen 2011 zwei Polizeibeamte. Der eine Polizist erlag seinen Verletzungen, der andere wurde verletzt. Die Armee hatte den Täter bereits 2007 wegen Persönlichkeitsstörungen für dienstuntauglich erklärt und aus der Militärdienstpflicht entlassen. Seine Waffe wurde indessen nicht eingezogen. Der Täter wurde 2012 wegen Mordes, versuchten Mordes, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt; er verstarb 2013 in Haft.

BVGer-Urteil A-3025/2017 vom 08.02.2019

Mehr: Medienmitteilung «Armee hätte Dienstwaffe einziehen müssen»

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Yves Bachmann (VBS Mediathek)

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