Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
Einleitung
Viele „Laternenparker“ kennen das Problem im Winter: Über Nacht haben die Wetterbedingungen das Auto in eine Schnee- und / oder Eisskulptur verwandelt.
Wer kein Fahrzeug mit einer Standheizung besitzt, hat viel Handarbeit zu verrichten, um das Auto von Schnee und / oder Eis zu befreien. Eiskratzen und Schneewegwischen sind angesagt.
Eine Gucklochwegfahrt ist heute kein Kavaliersdelikt mehr. Die Gefahr und die Folgen eines eingeschränkten Sichtfeldes sind zu gross für die anderen Verkehrsteilnehmer und für den fehlbaren Fahrer selbst.
Wer beim „Iglufahren“ erwischt wird, riskiert eine Verzeigung, einen Führerausweisentzug und eine hohe Busse. Dazu nachfolgend.
Betriebssicheres Fahrzeug geht vor
Autos
Es müssen schnee- und eisfrei sein:
- Frontscheibe
- vordere Seitenscheiben
- Seitenspiegel
- Lichter
- Kontrollschilder
- Autodach
- Motorhaube
- Kofferraumdeckel.
Ein neuralgischer Punkt ist das Fahrzeugdach: Herunterfallende Schnee oder Eisbrocken können zu Unfällen führen (Eisbrockenflug in den Gegenverkehr oder Versperrung der eigenen Sicht, wenn beim Bremsen die Schnee- und Eismassen auf die Frontscheibe des eigene Fahrzeugs rutschen).
Die Heckscheibe wird in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge indessen nicht explizit erwähnt; sorgfältige und pflichtbewusste Autolenker werden die Heckscheibe freiwillig von Schnee und Eis befreien.
Nutzfahrzeuge / LKW‘s
Die Pflicht zur Herstellung der Fahrzeug-Betriebssicherheit trifft auch LKW-Fahrer, deren Fahrzeug-Kabinen und -Aufbauten schnee- oder eisbedeckt sind. Jeden Winter wird in den Polizeinachrichten davon berichtet, dass sich eine Eisplatte von einem LKW-Aufbau oder -Auflieger gelöst habe und in die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs gekracht sei.
In Österreich ist man da einen Schritt weiter: Es sind sog. Enteisungsanlagen installiert worden, die es den LKW-Fahrern erlauben Aufbauten und Auflieger-Dächer zu enteisen.
Ausweisentzug / Busse bzw. Strafe
Gucklochfahrten werden von den Gerichten geahndet mit:
- Bussen, Geldstrafen oder theoretisch sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren
Als mittlere oder oft gar grobe SVG-Verkehrsregelverletzung droht der
- Führerausweisentzug.
Kasuistik
Für die Veranschaulichung der Sanktionen diene die nachfolgende Kasuistik:
Kasuistik der Urteile bei Guckloch-Fahrten | |||||
Urteil | Ort | Verkehrsregelverletzung | Strafe | Führerausweisentzug | |
Ja / Nein | Dauer | ||||
BGer 6B_672/2008 | SH | Autofrontscheibe komplett mit Eis überzogen und freigekratztes Guckloch auf Augenhöhe von 15 x 25 cm
Grobe Verkehrsregelverletzung |
Bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen von CHF 100 sowie Busse von CHF 400 | Ja | 1 Monat |
BGer 1C_532/2009 | BE | Total vereiste Scheibe (ohne freigekratztes Guckloch
Schwere Verkehrsregelverletzung |
Nicht Prozessgegenstand | Ja | 4 Monate |
BGer 1C_23/2012 | BE | Komplett schneebedeckte Aussenspiegel und schneebedeckte Seitenscheiben | Busse von CHF 300 | Ja | 1 Monat |
BGer 1C_6/2015 | BE | Total vereiste Frontscheibe
Mitteilschwere Verkehrsregelverletzung |
Nicht Prozessgegenstand | Ja | Für immer (wegen vorausgegangenem Sicherungsentzug) |
BGer 6B_1326/2017 | BS | Nur teilweise enteiste Frontscheibe (zu 80 % enteist)
Grobe Verkehrsregelverletzung (umstritten) |
CHF 200 (ursprünglich CHF 300) |
Fazit
Es empfiehlt sich, genügend Zeit einzuplanen, um das Auto von Schnee und Eis zu befreien und betriebsbereit zu machen.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Schwere Widerhandlung
- Fliessender Verkehr: Gucklochfahren | verkehrs-recht.ch
- Enteisungsanlagen LKW | sternkopf.de
Bildquelle: Kapo Zürich