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Verkehrsrecht

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Gucklochfahren

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Wer sein Fahrzeug ohne es von Schnee und Eis zu befreien in Betrieb setzt, riskiert eine Verzeigung.

Betriebsbereitschaft auch bei Eis und Schnee

Schnee- und Eisfrei müssen sein, die Frontscheibe, die vorderen Seitenscheiben, die Seitenspiegel, die Lichter, die Kontrollschilder, das Autodach, die Motorhaube, der Kofferraumdeckel, nicht aber die Heckscheibe.

Strafverfahren

Gerichte ahnden eine Gucklochfahrt mit Bussen, Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.

Administrativverfahren

Die meist grobe Verkehrsregelverletzung hat meistens einen Ausweisentzug zur Folge

Kasuistik der Urteile bei Guckloch-Fahrten

Urteil

Ort

Verkehrsregelverletzung

Strafe

Führerausweisentzug

Ja / Nein

Dauer

BGer 6B_672/2008

SH

Autofrontscheibe komplett mit Eis überzogen und freigekratztes Guckloch auf Augenhöhe von 15 x 25 cm

Grobe Verkehrsregelverletzung

Bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen von CHF 100 sowie Busse von CHF 400

Ja

1 Monat

BGer 1C_532/2009

BE

Total vereiste Scheibe (ohne freigekratztes Guckloch

Schwere Verkehrsregelverletzung

Nicht Prozessgegenstand

Ja

4 Monate

BGer 1C_23/2012

BE

Komplett schneebedeckte Aussenspiegel und schneebedeckte Seitenscheiben

Busse von CHF 300

Ja

1 Monat

BGer 1C_6/2015

BE

Total vereiste Frontscheibe

Mitteilschwere Verkehrsregelverletzung

Nicht Prozessgegenstand

Ja

Für immer (wegen vorausgegangenem Sicherungsentzug)

BGer 6B_1326/2017

BS

Nur teilweise enteiste Frontscheibe (zu 80 % enteist)

Grobe Verkehrsregelverletzung (umstritten)

CHF 200 (ursprünglich CHF 300)

 

 

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