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Verkehrsrecht / Autorecht

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Iglufahrer: Leichtsinniges Verhalten – Inkaufnahme von Ausweisentzug und Busse

Datum:
15.02.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Iglufahrer: Leichtsinniges Verhalten
Stichworte:
Ausweisentzug, Eis, Fahrausweisentzug, Führerausweisentzug, Schnee, Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer

Einleitung

Viele „Laternenparker“ kennen das Problem im Winter: Über Nacht haben die Wetterbedingungen das Auto in eine Schnee- und / oder Eisskulptur verwandelt.

Wer kein Fahrzeug mit einer Standheizung besitzt, hat viel Handarbeit zu verrichten, um das Auto von Schnee und / oder Eis zu befreien. Eiskratzen und Schneewegwischen sind angesagt.

Eine Gucklochwegfahrt ist heute kein Kavaliersdelikt mehr. Die Gefahr und die Folgen eines eingeschränkten Sichtfeldes sind zu gross für die anderen Verkehrsteilnehmer und für den fehlbaren Fahrer selbst.

Wer beim „Iglufahren“ erwischt wird, riskiert eine Verzeigung, einen Führerausweisentzug und eine hohe Busse. Dazu nachfolgend.

Betriebssicheres Fahrzeug geht vor

Autos

Es müssen schnee- und eisfrei sein:

  • Frontscheibe
  • vordere Seitenscheiben
  • Seitenspiegel
  • Lichter
  • Kontrollschilder
  • Autodach
  • Motorhaube
  • Kofferraumdeckel.

Ein neuralgischer Punkt ist das Fahrzeugdach: Herunterfallende Schnee oder Eisbrocken können zu Unfällen führen (Eisbrockenflug in den Gegenverkehr oder Versperrung der eigenen Sicht, wenn beim Bremsen die Schnee- und Eismassen auf die Frontscheibe des eigene Fahrzeugs rutschen).

Die Heckscheibe wird in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge indessen nicht explizit erwähnt; sorgfältige und pflichtbewusste Autolenker werden die Heckscheibe freiwillig von Schnee und Eis befreien.

Nutzfahrzeuge / LKW‘s

Die Pflicht zur Herstellung der Fahrzeug-Betriebssicherheit trifft auch LKW-Fahrer, deren Fahrzeug-Kabinen und -Aufbauten schnee- oder eisbedeckt sind. Jeden Winter wird in den Polizeinachrichten davon berichtet, dass sich eine Eisplatte von einem LKW-Aufbau oder -Auflieger gelöst habe und in die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs gekracht sei.

In Österreich ist man da einen Schritt weiter: Es sind sog. Enteisungsanlagen installiert worden, die es den LKW-Fahrern erlauben Aufbauten und Auflieger-Dächer zu enteisen.

Ausweisentzug / Busse bzw. Strafe

Gucklochfahrten werden von den Gerichten geahndet mit:

  • Bussen, Geldstrafen oder theoretisch sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren

Als mittlere oder oft gar grobe SVG-Verkehrsregelverletzung droht der

  • Führerausweisentzug.

Kasuistik

Für die Veranschaulichung der Sanktionen diene die nachfolgende Kasuistik:

Kasuistik der Urteile bei Guckloch-Fahrten
Urteil Ort Verkehrsregelverletzung Strafe Führerausweisentzug
Ja / Nein Dauer
BGer 6B_672/2008 SH Autofrontscheibe komplett mit Eis überzogen und freigekratztes Guckloch auf Augenhöhe von 15 x 25 cm

Grobe Verkehrsregelverletzung

Bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen von CHF 100 sowie Busse von CHF 400 Ja 1 Monat
BGer 1C_532/2009 BE Total vereiste Scheibe (ohne freigekratztes Guckloch

Schwere Verkehrsregelverletzung

Nicht Prozessgegenstand Ja 4 Monate
BGer 1C_23/2012 BE Komplett schneebedeckte Aussenspiegel und schneebedeckte Seitenscheiben Busse von CHF 300 Ja 1 Monat
BGer 1C_6/2015 BE Total vereiste Frontscheibe

Mitteilschwere Verkehrsregelverletzung

Nicht Prozessgegenstand Ja Für immer (wegen vorausgegangenem Sicherungsentzug)
BGer 6B_1326/2017 BS Nur teilweise enteiste Frontscheibe (zu 80 % enteist)

Grobe Verkehrsregelverletzung (umstritten)

CHF 200 (ursprünglich CHF 300)

Fazit

Es empfiehlt sich, genügend Zeit einzuplanen, um das Auto von Schnee und Eis zu befreien und betriebsbereit zu machen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

Bildquelle: Kapo Zürich

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