UWG 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. UWG 23 Abs. 1
Eine Paarberaterin, welche sich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit unrichtigerweise als Trägerin eines Doktortitels ausgibt, macht sich nach UWG 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. UWG strafbar.
Dabei wurde bestätigt, dass UWG 3 Abs. 1 lit. b die generelle Verwendung von unzutreffenden Angaben betreffe und, dass demgegenüber UWG 3 Abs. 1 lit. c als lex specialis die unzutreffende Verwendung von Titeln und Berufsbezeichnungen beschlage.
Das Urteil des Strafeinzelgerichts wurde bestätigt, die Paarberaterin des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Quelle
Urteil AppGer BS vom 19.09.2018
SB.2016.56 (AG.2018.617)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- SB.2016.56 (AG.2018.617) | gerichte.bs.ch