IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben laut neuestem Bundesgerichtsentscheid nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Eine Bereitschaft zur Durchführung der Massnahmen wird nicht vorausgesetzt.
Auch ist ein Revisionsgrund, um Eingliederungsmassnahmen anordnen zu können, nicht notwendig.
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LawMedia Redaktionsteam