Kanton Zürich
Die von der Beschwerdegegnerin anbegehrten Informationen unterlagen grundsätzlich dem Steuergeheimnis.
Das kantonal-zürcherische Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH) ermöglicht zusätzlich, die Bekanntgabe von Personendaten an Private sperren zu lassen.
Es ist im Einzelfall eine Güterabwägung zur Informationsherausgabe oder –verweigerung vorzunehmen.
Das Steuergeheimnis gilt ferner nicht absolut, sondern kann durchbrochen werden, sofern und soweit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht:
- Das StG/ZH sieht eine solche Grundlage vor, nämlich die Ausstellung von Steuerausweisen
- Für die Verfolgung von privaten Rechten gegenüber dem Steuerpflichtigen können Steuerausweise ausgestellt werden:
- Gesuchstellerin steht mit dem Steuerpflichtigen in einer wirtschaftlichen Beziehung
- Gesuchstellerin ist auf Angaben über die Steuerfaktoren angewiesen
Die Voraussetzungen gemäss § 122 StG/ZH für die Ausstellung eines Steuerausweises zur Verfolgung von privaten Rechten waren im konkreten Fall erfüllt, lag doch eine wirtschaftliche Beziehung und ein Zivilverfahren über einen Millionenbetrag vor. – Die Annahme, dass die Datensperre die Rechte der Gesuchstellerin behindere, war haltbar und die Ausstellung eines Steuerausweises daher zulässig.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Quelle
BGer 1C_304/2017 vom 08.09.2017