Zoll – ZV Art. 35 Abs. 2 lit. b und ZV 36 Abs. 3
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verwendete das einem niederländischen Unternehmen gehörende und in den Niederlanden immatrikulierte Motorfahrzeug der Marke Bentley (Typ Flying Spur) in der Schweiz zu seinem eigenen Gebrauch, ohne dieses beim Grenzübertritt zollrechtlich angemeldet zu haben.
Prozess-History
Die Zollstelle Zürich-Flughafen, Dienstelle Embrach, erläuterte dem Automobilisten mit Schreiben vom 12.06.2017
- die rechtlichen Grundlagen zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz und
- forderte verschiedene Unterlagen ein.
Es folgten:
- Automobilist
- mehrere Fristerstreckungen
- Akteneinsicht
- Einreichung diverser Dokumente durch den Rechtsvertreter des Automobilisten vom 06.07.2017
- Ausführungen, dass die Halterin des Fahrzeugs – die Autovermieterin – das Motorfahrzeug dem Sohn des Automobilisten zu Testzwecken im Hinblick auf einen Kauf vermietet habe und sich das Fahrzeug seit rund zwei Monaten wieder in den Niederlanden befände
- Zollstelle
- Mit Schreiben vom 26.07.2017 zeigte die Zollstelle dem Automobilisten an, dass sie die Einfuhrabgaben bestehend aus CHF 445.80 (Zollabgabe), CHF 20.- (Prüfungsbericht Form. 13.20), CHF 2‘888.65 (Automobilsteuer), CHF 6‘008.30 (Mehrwertsteuer), zuzüglich allfällige Verzugszinsen zu erheben gedenke und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme.
- Automobilist
- Stellungnahme des Automobilisten am 30.08.2017 innert erstreckter Frist.
- Zollkreisdirektion Schaffhausen (ZKD SH)
- Verfügung vom 06.10.2017 betreffend Einfuhrabgaben (inkl. Prüfungsgebühren) im angekündigten Umfange von total CHF uhrabgaben (inkl. Prüfungsgebühren) im angekündigten Umfange von total CHF 9‘362.75
- Automobilist
- Beschwerde-Eingabe vom 09.11.2017 beide der Oberzolldirektion (OZD) gegen die Nachforderungsverfügung
- OZD
- Beschwerde-Entscheid 04.05.2018 die Beschwerde ab und auf-erlegte dem Automobilisten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘200.–.
Erwägungen
Strittig war die Frage, ob der Automobilist (Beschwerdeführer) gestützt auf internationales oder nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben habe.
Da der Automobilist seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Istanbuler Übereinkommen (IÜ; SR 0.631.24) nicht anwendbar.
Eine Einfuhrabgabenbefreiung gemäss schweizerischer Zollverordnung (ZV 35 Abs. 2 lit. b; SR 631.01) würde das Gesuch um eine Bewilligung für den Eigengebrauch anlässlich der Fahrzeugverbringung ins Zollgebiet voraussetzen, welches indessen fehlt.
Die Anrufung von ZV 36 Abs. 3 durch den Automobilisten ging zudem fehl, weil es an beiden Grundlagen fehlte:
- Zollanmeldung der Miete des ausländischen Fahrzeugs zum Eigengebrauch
- Schriftlicher Vertrag zum Gebrauch des Mietfahrzeugs
- Gemäss Vertragsbestimmungen war der Gebrauch des Fahrzeugs ausserhalb der Niederlande eben gerade untersagt.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde
- Der Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten.
Quelle
BVGer Urteil A-3322/2018 vom 11.12.2018