StHG 7 Abs. 3 / DBG 10 Abs. 2
Einleitung
Mit der Unterzeichnung des Steuerrulings bekräftigt die Steuerbehörde grundsätzlich
- ihr Einverständnis mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen
- dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend war
Sachverhalt
Nachdem die Ruling-Anfrage nicht nur von der kantonalen Steuerverwaltung, sondern auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung positiv beantwortet worden war, durften die Anleger davon ausgehen, dass die entsprechenden Steuerverwaltungen den Sachverhalt für ihre Beurteilung als hinreichend klar geschildert betrachteten.
Das Ruling war damit grundsätzlich für die Beteiligten verbindlich zustande gekommen.
Erwägungen
Voraussetzungen für die Bindungswirkung eines Rulings sind also:
- Einverständnis der Steuerverwaltung mit der steuerlichen Qualifikation
- Ausreichend geschildeter Sachverhalt
- Einverständnis mit den Anträgen
- Positive Beantwortung durch die Steuerbehörde
- Unveränderte Rechtslage.
Da sich vorliegend mit dem am 01.01.2007 erfolgten Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes (KAG) die Rechtslage geändert und die Pflichtige erst danach ihr Investment vorgenommen hat, kann sie sich nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen, und zwar unabhängig von einem konkreten Widerruf des Rulings durch die eidgenössische oder kantonale Steuerverwaltung.
Entscheid
- Abweisung der (vereinigten) Beschwerde
- Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Quelle
ZH Verwaltungsgericht, 21.08.2018 (SB.2018.00022, SB.2018.00023)