LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Steuerruling: Gültigkeitsvoraussetzungen

Datum:
25.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Direkte Bundessteuer, Kanton Zürich, Steuern, ZH
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StHG 7 Abs. 3 / DBG 10 Abs. 2

Einleitung

Mit der Unterzeichnung des Steuerrulings bekräftigt die Steuerbehörde grundsätzlich

  • ihr Einverständnis mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen
  • dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend war

Sachverhalt

Nachdem die Ruling-Anfrage nicht nur von der kantonalen Steuerverwaltung, sondern auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung positiv beantwortet worden war, durften die Anleger davon ausgehen, dass die entsprechenden Steuerverwaltungen den Sachverhalt für ihre Beurteilung als hinreichend klar geschildert betrachteten.

Das Ruling war damit grundsätzlich für die Beteiligten verbindlich zustande gekommen.

Erwägungen

Voraussetzungen für die Bindungswirkung eines Rulings sind also:

  • Einverständnis der Steuerverwaltung mit der steuerlichen Qualifikation
  • Ausreichend geschildeter Sachverhalt
  • Einverständnis mit den Anträgen
  • Positive Beantwortung durch die Steuerbehörde
  • Unveränderte Rechtslage.

Da sich vorliegend mit dem am 01.01.2007 erfolgten Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes (KAG) die Rechtslage geändert und die Pflichtige erst danach ihr Investment vorgenommen hat, kann sie sich nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen, und zwar unabhängig von einem konkreten Widerruf des Rulings durch die eidgenössische oder kantonale Steuerverwaltung.

Entscheid

  • Abweisung der (vereinigten) Beschwerde
  • Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Quelle

ZH Verwaltungsgericht, 21.08.2018 (SB.2018.00022, SB.2018.00023)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.