Wie das Bundesgericht heute mitteilt, hat es zwei Beschwerden gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom vergangenen 19.05.2019 über die Gesetzesvorlage «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) abgewiesen.
Gemäss Bundesverfassung könnten Akte des eidgenössischen Parlaments nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
BGer-Urteile 1C_323/2019, 1C_324/2019 vom 24.06.2019, Veröffentlichung 28.06.2019, 12.01 Uhr
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam