Keine Entschädigung aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche trotz gewisser materieller Immissionen
In einem zuvor als Schule genutzten Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Liegenschaft der Beschwerdeführer wurde seit Februar 2016 ein Asylzentrum und wird neu ein Ausreise- und Nothilfezentrum betrieben.
Die Beschwerdeführer bzw. Eigentümer des in der Landwirtschaftszone einer St. Galler Gemeinde gelegenen Nachbarhauses forderten 2016 wegen den von ihnen gerügten materiellen Immissionen aus dem Betrieb des Asylzentrums (u.a. nächtlicher Lärm, Mehrverkehr, Betreten ihres Grundstücks, Abfall, Küchengerüche) und ideellen Immissionen (u.a. «Herumlungern» von Asylbewerbern, Verlust der Privatsphäre) eine Entschädigung wegen Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Die Schätzungskommission wies das Begehren ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte die Begehrensabweisung der Schätzungskommission.
Nach Ansicht des Bundesgerichts erreichten die vom Asylzentrum verursachten Immissionen nicht diejenige Intensität, die für eine Anspruchsbegründung auf Entschädigung wegen Enteignung der Eigentümer der Nachbarliegenschaft erforderlich sei. Die von den Eigentümern geltend gemachten materiellen und ideellen Immissionen seien zwar nicht als geringfügig zu erachten, würden aber nicht das Mass des Zumutbaren überschreiten.
Die Beschwerde der betroffenen Eigentümer wurde daher vom Bundesgericht abgewiesen.
Mehr: BGer-Urteil 1C_435/2018 vom 15.05.2019
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LawMedia Redaktionsteam