Gemäss heutiger Medienmitteilung wies das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau ab, die nach der Trennung von ihrem Mann mehrfach in dessen passwortgeschütztes E-Mail-Konto eingedrungen war. Das Kennwort hatte sie auf einem Kärtchen gefunden, welches er im Büroschreibtisch der früheren ehelichen Wohnung zurückgelassen hatte. Das unautorisierte Eindringen in ein passwortgeschütztes fremdes E-Mail-Konto ist laut Bundesgericht unabhängig davon, wie der Täter ans Passwort gelangt ist, strafbar (StGB 143bis Abs. 1). Aktives Handeln sei dabei nicht erforderlich.
Urteil 6B_1207/2018 vom 17.05.2019 / Medienmitteilung BGer vom 04.06.2019
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