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Personenrecht / Strafrecht

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Kontaktverbot wegen Nachstellungen (Stalking): Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit

Datum:
26.06.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Personenrecht, Strafrecht
Stichworte:
Opferschutz, Persönlichkeitsschutz, Stalking, ZGB
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 28b Abs. 1

Sachverhalt und Erwägungen

Das Bundesgericht hatte im Fall 5A_429/2017 zu beurteilen, ob die vorangehend erlassenen Massnahmen zum Schutz vor Stalking korrekt waren.

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung unterliegen die Verbote nach ZGB 28b folgenden Grundsätzen:

  • Verhältnismässigkeitsprinzip
  • Bestimmtheitsgebot.

Ein Ortsverbot, beschränkt auf zwei kleine Ortschaften in Luzern und in Fribourg, wurde als nicht unverhältnismässig beurteilt. Mit Blick auf den Schutz des Opfers vor mittelbaren Belästigungen waren die Kontaktverbote in Bezug auf Familienangehörige und Drittpersonen im beruflichen Umfeld verhältnismässig.

Auch der Verzicht auf eine zeitliche Befristung erschien dem Bundesgericht angesichts der konkreten Verhältnisse ebenfalls als angemessen und verhältnismässig.

Die Massnahme war genügend bestimmt, da die massgebende Personengruppe genügend bestimmt umgrenzt wurde. Eine Auflistung der Personen unter Angabe der Personendaten war nicht erforderlich.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer
  • Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin.

Quelle

BGer 5A_429/2017 vom 13.04.2018   =   BGE 144 III 257 ff.

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