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Bildungsrecht

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Verwendung früher vorgelegter SchKG-Prüfungsaufgaben in Masterexamen „Recht“

Datum:
03.06.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Stichworte:
Bildung, Prüfung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 8

Einleitung

Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2018 bildete eine schriftliche Prüfung im juristischen Masterstudiengang der Universität Bern.

Sachverhalt

In der Teilprüfung „SchKG“ vom Juni 2017 mussten von den Studierenden zwei Fälle mit jeweils mehreren Fragen beurteilt werden, die nahezu identisch bereits 2013 Prüfungsgegenstand waren.

Die Fragen und eine detaillierte „Lösungsskizze“ samt Punkteverteilungsschema waren auf der Website der Berner Studentenverbindung Concordia frei zugänglich, weshalb davon ausgegangen werden musste, dass ein Grossteil der Prüflinge die Examensfragen und Examenslösungen kannte. Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät entschied sich daher, die Examensergebnisse nicht bewerten und das Examen wiederholen zu lassen.

Prozess-History

Einzelne Prüflinge verlangten eine rechtsmittelfähige Verfügung, welche sie bei der universitätsinternen Rekurskommission erfolglos anfochten.

Gegen den Rekursentscheid der Universität Bern ergriff der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Erwägungen der Rechtsmittelinstanz

Es war einzig strittig, ob die abgelegte SchKG-Prüfung zu Recht nicht bewertet worden war, weil die Prüfungsaufgaben bereits früher gestellt worden waren.

Das Verwaltungsgericht erwog, dass es zwar fragwürdig erscheine, bei schriftlichen Leistungskontrollen im Gebiete der Rechtswissenschaft Prüfungen, die den Prüflingen bekannt bzw. für die diese allgemein zugänglich seien, unverändert nochmals zu verwenden.

Dies ändere nichts daran, dass die SchKG-Prüfung vom 08.06.2017 rechtkonform und das Prüfungsverfahren nicht mit einem Mangel behaftet war, der eine Prüfungswiederholung notwendig gemacht hätte. Mithin hätte kein Grund für die Nichtbewertung der Prüfung vom 08.06.2017 bestanden.

Die Nichtbewertung sei rechtswidrig, die Beschwerde gerechtfertigt und der angefochtene Entscheid daher bezüglich des Beschwerdeführers aufzuheben.

Entscheid der Rechtsmittelinstanz

Der Entscheid der Universität Bern wurde aufgehoben und diese angewiesen, die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers vom 08.06.2017 im Fach „Schuldbetreibungs- und Konkursrecht“ zu ermitteln und ihm das Ergebnis zu eröffnen, wobei diese Note Grundlage für den Masterabschluss bilde.

Weiter merkte das Gericht an, dass es dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtssicherheit nicht freistehe, zwischen dem Ergebnis vom 08.06.2017 und jenem der Wiederholungsprüfung vom 17.06.2017 zu wählen.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28.09.2018, 100.2018.40U (rechtskräftig)
Publiziert (auszugsweise) in BVR 2018/12, S. 518 ff. und in ZBl 2019 S. 270 ff.

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