Fehlender Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn für diesen förderlich
Einleitung
Strittig war in steuerlicher Hinsicht, ob ein luxuriöses Geschäftsfahrzeug geschäftsmässig begründet ist.
Die Pflichtige behauptete, als Buchprüferin, Beraterin und Treuhänderin auf einen gehobenen Auftritt gegenüber ihrer Kundschaft angewiesen zu sein und in einem gewissen Grad repräsentieren zu müssen.
Sachverhalt und Erwägungen
Den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck fehlen und zwar auch dann, wenn diese unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich seien.
Aus diesem Grund sei namentlich bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil auszuscheiden, auch wenn damit Imagepflege gegenüber der Kundschaft betrieben würde.
Die steueramtlich vorgenommene Erhöhung des Privatanteils bei Verwendung eines Luxusfahrzeugs als Geschäftsfahrzeug
- sei rechnerisch nachvollziehbar
- widerspreche nicht dem Wortlaut einer einschlägigen Weisung, welche ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils in solchen Ausnahmefällen vorsehe.
Ob und in welcher Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht würden, bestimme sich anhand des konkreten Einzelfalls und sei bis zu einem gewissen Grad der Gerichts- und Steuerpraxis überlassen. Die in concreto vorgenommene Erhöhung um 4,4 % bewege sich im Rahmen des den Steuerbehörden zuzugestehenden Ermessens.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf weitere Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung.
Entscheid
- Abweisung der (vereinigten) Beschwerde
- Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Quelle
ZH Verwaltungsgericht, 11.2.2019 (SB.2018.00135, SB.2018.00136)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- ZH Verwaltungsgericht, 11.2.2019 (SB.2018.00135, SB.2018.00136) | vgrzh.djiktzh.ch