LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Juristische Personen: Repräsentationskosten und Privatanteil an Luxusfahrzeug-Kosten

Datum:
30.07.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
DBG, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fehlender Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn für diesen förderlich

Einleitung

Strittig war in steuerlicher Hinsicht, ob ein luxuriöses Geschäftsfahrzeug geschäftsmässig begründet ist.

Die Pflichtige behauptete, als Buchprüferin, Beraterin und Treuhänderin auf einen gehobenen Auftritt gegenüber ihrer Kundschaft angewiesen zu sein und in einem gewissen Grad repräsentieren zu müssen.

Sachverhalt und Erwägungen

Den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck fehlen und zwar auch dann, wenn diese unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich seien.

Aus diesem Grund sei namentlich bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil auszuscheiden, auch wenn damit Imagepflege gegenüber der Kundschaft betrieben würde.

Die steueramtlich vorgenommene Erhöhung des Privatanteils bei Verwendung eines Luxusfahrzeugs als Geschäftsfahrzeug

  • sei rechnerisch nachvollziehbar
  • widerspreche nicht dem Wortlaut einer einschlägigen Weisung, welche ausdrücklich eine Erhöhung des Privatanteils in solchen Ausnahmefällen vorsehe.

Ob und in welcher Höhe Privatanteile um eine Luxuskomponente erhöht würden, bestimme sich anhand des konkreten Einzelfalls und sei bis zu einem gewissen Grad der Gerichts- und Steuerpraxis überlassen. Die in concreto vorgenommene Erhöhung um 4,4  % bewege sich im Rahmen des den Steuerbehörden zuzugestehenden Ermessens.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf weitere Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung.

Entscheid

  • Abweisung der (vereinigten) Beschwerde
  • Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Quelle

ZH Verwaltungsgericht, 11.2.2019 (SB.2018.00135, SB.2018.00136)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.