Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat am 03.07.2019 beschlossen:
- Umsetzung des vorgeschlagenen Meldeverfahrens
- Verfahrens-Vereinfachung
- Prüfung zusätzlicher Ausnahmen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip
- Ziel: Berücksichtigung der in der Vernehmlassung vorgebrachten Befürchtungen
Die geplante Massnahme stehe im Einklang mit der Wachstumspolitik des Bundesrates und solle zu folgendem beitragen:
- Bekämpfung der „Hochpreisinsel Schweiz“-Situation
- Reduktion der administrativen Belastung.
Glossar
- Grundsätzliche Definition
- Aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips darf ein Produkt, wenn es in einem EU-Staat zugelassen ist, auch in den anderen Ländern importiert werden und dies ohne weitere Handicaps. Ausgenommen vom Prinzip ist der Bereich, welcher vom Patentschutz betroffen ist.
- Definition im Meldeverfahrenszusammenhang
- Nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel benötigen eine zusätzliche Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), bevor sie gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen.
Mehr: Cassis-de-Dijon-Prinzip für Lebensmittel wird verstärkt | admin.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam