Schadenersatzbegehren von exTempus-Aktionären vor Bundesgericht abgewiesen
Der ehemalige Hauptaktionär und ein früherer Mitaktionär der Tempus-Bank haben laut Bundesgericht keinen Anspruch auf Schadenersatz der Eidgenossenschaft für den Wertverlust ihrer Aktien durch das von ihnen geltend gemachte widerrechtliche Handeln der Bundesanwaltschaft und der Bankenaufsicht.
Der Hauptaktionär Oskar Hollenweger hatte 1998 die Tempus-Bank mit Sitz in Zürich gegründet, fungierte zunächst als deren Verwaltungsratspräsident und später als ihr Geschäftsführer. Ab 2001 stand die Bank unter besonderer Beobachtung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA). Im Jahre 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Im Dezember 2003 wurde er verhaftet. Gleichzeitig schritt die EBK aufsichtsrechtlich gegen die Tempus-Bank ein und beauftragte ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Beobachterin der Bank. 2004 stimmten die Aktionäre der Bank deren Verkauf zu. 2010 erhob die BA Anklage gegen den früheren Hauptaktionär wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte.
2011 stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren in einem Punkt ein und sprach ihn im Übrigen frei.
Der frühere Hauptaktionär und ein ehemaliger Mitaktionär erhoben 2012 Schadenersatzansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von ca. CHF 16,2 Mio. resp. CHF 1,1 Mio. Sie begründeten ihr Schadenersatzbegehren damit, dass ihnen durch das widerrechtliche Verhalten der EBK, der BA, der Bundeskriminalpolizei und des Wirtschaftsprüfungsunternehmens letztlich nur ein Notverkauf der Aktien – unter Wert – übrig geblieben sei.
Das Bundesgericht wies in seinen Erwägungen daraufhin, es gehe beim geltend gemachten Schaden um Verluste infolge Wertverminderung der Aktien und damit um einen reinen Vermögensschaden; direkt geschädigt wäre bei den behaupteten Pflichtverletzungen des Staates einzig die Gesellschaft. Der Aktionär als Anteilseigner erleide dagegen lediglich einen indirekten Schaden, der nicht ersatzfähig sei.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der beiden Aktionäre gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab und hob die von diesem angeordnete teilweise Überweisung des Schadenersatzbegehrens an das Bundesstrafgericht auf.
Urteil 2C_809/2019 vom 18.06.2019 / Medienmitteilung BGer vom 05.07.2019
Mehr: Urteil vom 18. Juni 2019 (2C_809/2018) | bger.ch
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LawMedia Redaktionsteam