Laut heutigem Bundesgerichtsentscheid darf die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Frankreich Informationen über die Identität der mutmasslich in Frankreich steuerpflichtigen UBS-Kunden erteilen.
Bei dem von Frankreich gestützt auf Listen mit rund 40’000 Konten- und anderen Banknummern gestellten Amtshilfeersuchen handle es sich nicht um eine unzulässige «Fishing Expedition», so das höchste Schweizer Gericht.
Das Spezialitätsprinzip rechtfertige aufgrund der von den französischen Behörden gegenüber der Bundesverwaltung abgegebenen Garantien keine Verweigerung der Rechtshilfe.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts daher gut.
Erinnerlich hatte die französische „Direction Générale des Finances Publiques (DGFP)“ im Mai 2016 ein Ersuchen um Amtshilfe in Steuersachen an die ESTV gesandt.
Die DGFP stützte sich dabei auf Listen, die 2012 und 2013 bei deutschen Zweigniederlassungen der UBS beschlagnahmt und später an Frankreich übermittelt wurden. Die Listen enthalten rund 40’000 Konten- und andere Banknummern von mutmasslich in Frankreich steuerpflichtigen Personen. Die DGFP ersuchte die Schweiz um Informationen zu folgenden Daten:
- Namen
- Geburtsdaten
- letzte bekannte Adressen
- der Konteninhaber
- der wirtschaftlich oder anderweitig an den Konten berechtigten Personen
- Kontostände.
Betroffen seien die Steuerjahre 2010 bis 2015.
2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen, mit welchen der DGFP im gewünschten Umfang Amtshilfe erteilt werde.
Die UBS gelangte in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde im Juli 2018 guthiess und die erwähnten Schlussverfügungen der ESTV aufhob.
Das Bundesgericht heisst nun die Beschwerde der ESTV gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an seiner heutigen öffentlichen Beratung im Sinne der nachgenannten Erwägungen gut:
- Beim französischen Ersuchen handle es sich um ein sog. «Listenersuchen».
- Dieses stelle keine unzulässige «Fishing Expedition» dar, weil die von Frankreich gemachten Angaben es erlaubten, auf einen Verdacht illegalen Verhaltens zu schliessen, nämlich dass
- die Betroffenen zum Teil in Frankreich steuerpflichtige Personen seien,
- die ihre fiskalischen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten;
- die fraglichen Konten- und Banknummern im Rahmen einer Strafuntersuchung in Deutschland erlangt worden seien.
- Es handle sich dabei um mehrere Listen:
- Eine von ihnen enthalte Namen von Steuerpflichtigen, die grösstenteils in Frankreich niedergelassen seien und beziehe sich zur Hälfte auf Konten, welche gegenüber den Steuerbehörden zumindest ursprünglich nicht deklariert worden seien.
Die UBS befürchtete, dass die amtshilfeweise erlangten Informationen in das Strafverfahren eingebracht werden könnten, welches gegen sie in Frankreich laufe:
- Die Bundesverwaltung hat von den französischen Behörden hinsichtlich der „Causa UBS“ Garantien verlangt und erhalten, um sicherzustellen, dass die übermittelten Informationen von Frankreich nicht in einer gegen das Spezialitätsprinzip verstossenden Weise verwendet würden.
- Das Bundesgericht geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass diese Garantien jegliche Verwendung der zu übermittelnden Informationen in dem in Frankreich gegen die UBS geführten Strafverfahren ausschlössen.
Das Bundesgericht gelangte daher zum Schluss, dass somit kein rechtliches Hindernis bestehe, welches im konkreten Fall die Verweigerung der Amtshilfe rechtfertigen würde.
Urteil 2C_653/2018 vom 26.07.2019
Weiterführende Informationen
- Steuern / Amtshilfe – Finanzkonten: Automatischer Informationsaustausch (AIA) | law-news.ch
- Steueramtshilfegesetz: Erneute Teilrevision | law-news.ch
- Gruppenanfragen bei der Steueramtshilfe | law-news.ch
- Neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweizshilfe | law-news.ch
- Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: ubs.com